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Montag, 4. Juli 2011

BWL Lieferung

Die Lieferzeit kann als bestimmter Termin oder als Frist festgelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine nicht bestimmte Lieferzeit bedeutet, das der Verkäufer sofort liefern, und der Käufer eine sofortige Lieferung verlangen kann.

Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung bewirken muss. Auch hier gibt es verschiedene Arten des Erfüllungsortes: Der vertragliche Erfüllungsort ist vom Käufer und Verkäufer vertraglich festgelegt. Der Natürliche Erfüllungsort ergibt sich aus den Umständen des Schuldverhältnisses. Der gesetzliche Erfüllungsort ist der Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Schuldners.

Der Gefahrübergang legt fest, wer von den Vertragsparteien die Gefahr für den Transport der Ware trägt. Dies gilt für alle Umstände, die während des Transportes eintreten können. Die Gefahr geht am Erfüllungsort vom Verkäufer an den Käufer über und zwar ohne Rücksicht auf den Erfüllungsort. Wird die Ware schließlich über einen Spediteur versendet, so geht die Gefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur auf diesen über.


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