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Freitag, 8. Juli 2011

Der Betrieb und sein Umfeld


Die Notwendigkeit des Wirtschaftens geht aus dem Konflikt zwi­schen der Knap­pheit der Güter und der Tendenz unbe­grenzter Bedürf­nisse hervor. Dabei wird das Wirtschaften als plan­volles Handeln zur Bedarfsdeckung und die Wirtschaft als Einrichtung beziehungsweise Verfahren zur Be­darfs­deckung/Bedürfnisbefriedigung definiert. Diesem Zielkon­flikt entspringt die Forderung nach Effektivität. Eine einfache Formel zur Veranschaulichung von Effektivität ist dieser Bruch:
Effektivität = Erfolg / Aufwand
Um diesem Konflikt beizukommen bleibt uns als Lösung die Maximierung des Erfolges des einzelnen Wirtschaftssubjektes ( der Haushalte und Unternehmungen ) und der Gesellschaft.
Dabei können von den Wirtschaftsteilnehmern jederzeit grob gesehen eine der folgenden Entscheidungen getroffen werden:

  1. Haushalte können entweder konsumieren oder sparen
  2.  Unternehmen können entweder produzieren oder investieren
Opportunitätskosten
In einer Modellwirtschaft können beispielsweise mit den zur verfügung stehenden Produktionsmitteln genau zwei Sorten von Gütern hergestellt werden. Ein Verzicht der Produktion von Gut eins ermöglicht eine Mehrproduktion  von Gut zwei. Dieser Verzicht auf die Produktion von Gut eins wird als Opportunitätskosten bezeichnet.

In meinem Nächsten Blogeintrag werde ich micht mit dem Ökonomischen Prizip beschäftigen.

Donnerstag, 7. Juli 2011

Schadenersatz statt der Lieferung

...und das endgültige Ausbleiben der mangelfreien Leistung.
Wenn der zweite Nachbesserungsversuch des Verkäufers ebenfalls erfolglos ist, oder er nicht in der Lage ist die Leistung zu erbringen ist der Käufer berechtigt das Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer zu lösen. Der Kaufvertrag wird somit unwirksam und der Käufer hat Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Diesen Vorgang nennt man Wandlung.
Ausser dem Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises hat der Käufer unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz neben der Leistung. Anspruch besteht nämlich auf den durch das endgültige Ausbleiben der mangelfreien Leistung entstandenen Schadens einschließlich des hierduch verursachten Mangelfolgeschadens.
Letzlich besteht auch noch eine Möglichkeit den Kaufpreis zu verringern. Dieser Vorgang wird als Minderung bezeichnet.

Mittwoch, 6. Juli 2011

Nacherfüllung und Wandlung

Beim einseitigen Handelskauf hat der Verkäufer, wie bereits in diesem Weblog erwähnt nach einer mangelhaften Lieferung zwei mal das Recht auf Nachbesserung. Das heißt er bekommt zwei mal die Gelegenheit seiner Gewährleistungspflicht nachzukommen. Stellt der Käufer einen Sachmangel an der gekauften Ware fest, so muss er diesen Mangel umgehend ( beim beidseitigen Handelkauf sofort ) an den Verkäufer weiterleiten. Dieser kann nun eine angemessene Frist angeben um den Mangel zu beheben. Trotzdem stellt dieser Sachverhalt eine objektive Pflichtverletzung nach § 280 dar.
Nach der ersten Nachbesserung beginnt der Prozeß der Auslieferung, Prüfung und Mängelanzeige erneut.
Unter Umständen besteht allerdings neben dem Anspruch auch Leidtung auch eine Anspruch auf Schandenersatz. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer trotz Leistungsmöglichkeit nach Eintreten der Fälligkeit nicht leistet, bei der Aufforderung zu Leistung nicht leistet, er die Leistung verweigert oder wenn dem Käufer ein Verzögerungsschaden entsteht. Hierbei spricht man von einen bereits eingetretenen, durch potentielle Nacherfüllung nicht mehr behebbaren Schaden.  Es gibt noch weitere Fälle für den Schadenersatz neben der Leistung, allerdings haben diese nicht direkt mit dem Recht auf Nachbesserung zu tun.
Schließlich gibt es noch Schadenersatz statt der Leistung.
Um dieses Thema werde ich mich ausführlicher in meinem nächsten Blogeintrag kümmern.

Dienstag, 5. Juli 2011

Pflichten und Rechte

Pflichten des Käufers beim zweiseitigen Handelskauf sind die Prüfpflicht und die Rügepflicht. Bei der Prüfpflicht ist der Käufer verpflichtet, bei der Lieferung unverzüglich eine Eingangskontrolle vorzunehmen. Schäden an der
Verpackung der Ware oder eine Abweichung der Liefermenge sind auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Frachtführer unterschreiben zu lassen. Anschließend ist unverzüglich eine Kontrolle des Inhaltes durchzuführen. Die Rügepflicht veranlasst den Käufer Mängel in der Lieferung unverzüglich zu melden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, allerdings nur innerhalb der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist zu melden. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Erfolgt die Rüge nicht oder nicht fristgerecht, verliert der Käufer die Rechte aus der mangelhaften Lieferung. Wird zuviel geliefert ist die zuviel gelieferte Menge zu bezahlen. Mangelhafte Lieferungen sind vollständig zu bezahlen.

Beim bürgerlichen Kauf gibt es einige Unterschiede zu beachten. Im Falle einer Mehrlieferung muss nur die bestellte Menge bezahlt werden. Prüfung und Rüge muss nicht unverzüglich erfolgen und bei einer Mehrlieferung ist keine Mängelrüge erforderlich.

Das Nachbesserungsrecht steht dem Verkäufer bei einem Mangel zu. Dieser hat zwei mal die Möglichkeit innerhalb einer Frist den Mangel zu beheben. Allerdings hat der Käufer unter Umständen einen Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung.

Montag, 4. Juli 2011

BWL Lieferung

Die Lieferzeit kann als bestimmter Termin oder als Frist festgelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine nicht bestimmte Lieferzeit bedeutet, das der Verkäufer sofort liefern, und der Käufer eine sofortige Lieferung verlangen kann.

Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung bewirken muss. Auch hier gibt es verschiedene Arten des Erfüllungsortes: Der vertragliche Erfüllungsort ist vom Käufer und Verkäufer vertraglich festgelegt. Der Natürliche Erfüllungsort ergibt sich aus den Umständen des Schuldverhältnisses. Der gesetzliche Erfüllungsort ist der Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Schuldners.

Der Gefahrübergang legt fest, wer von den Vertragsparteien die Gefahr für den Transport der Ware trägt. Dies gilt für alle Umstände, die während des Transportes eintreten können. Die Gefahr geht am Erfüllungsort vom Verkäufer an den Käufer über und zwar ohne Rücksicht auf den Erfüllungsort. Wird die Ware schließlich über einen Spediteur versendet, so geht die Gefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur auf diesen über.