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Freitag, 24. Juni 2011

BWL VII

Der Kaufvertrag

Wie bereits erwähnt muss für das Zustandekommen eines Kaufvertrages eine übereinstimmende Willenserklärung der beteiligten Parteien vorliegen. Normalerweise ( etwa ein Kauf beim Händler )  stellt der Verkäufer einen Antrag. Dies ist sein Angebot an den Käufer. Gibt der Verkäufer ein Angebot ohne Einschränkung ab, ist er an dieses gebunden. Die Bindung an das Angebot kann jedoch durch Gesetz oder durch vertragliche Vereinbarung eingeschränkt oder aufgehoben werden. Dieser Antrag ist bindend, das heißt, das der Verkäufer sich an die Angaben, die er gemacht hat halten muss.

Das unter Angebot ist sofort wirksam und bindet den Anbieter solange die Unterredung dauert. Das unter Abwesenden gemachte Angebot ist mit Zugang beim Empfänger wirksam und bindet den Anbieter solange er den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Nimmt der Käufer diesen Antrag an ( macht beispielsweise eine Bestellung ) sind beide Willenserklärungen vorhanden und es ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Weitere Details sind auf seiten des Käufers die Anfrage und die Vertragliche Bindungsfrist bzw. die Freizeichnung. Diese dient der Informationsbeschaffung, bei der die Bedingungen ermittelt werden sollen unter denen der Verkäufer sein Angebot machen würde. Anfragen sind vollkommen unverbindlich. Die Bindungsfrist bedeutet, dass der Verkäufer sein Angebot zeitig befristet. Er ist nur im Zeitraum dieser Frist an sein Angebot gebunden und kann danach die Bedingungen ändern.

Montag, 20. Juni 2011

BWL VI

Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäfte und Nichtigkeit von Rechtsgeschäften


"Mit dem Vertragsabschluss verpflichten sich die Vertragsparteien, die im Vertrag festgehaltenen
Leistungen zu erbringen (Verpflichtungsgeschäft). Es entsteht ein Schuldverhältnis."

"Erbringen die Vertragsparteien ihre vertraglichen Leistungen, spricht man von einem
Erfüllungsgeschäft. Mit der Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis"

Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es von Beginn an ungültig war. Dies löst keine Rechtsfolgen aus. Nun zu einer Aufzählung der Fälle, bei denen Rechtsgeschäfte ungültig sein können. Hier sind vier Fälle ( Mängel des Rechtsgeschäftes )  zu unterscheiden:

  • ein Mangel im Inhalt des Rechtsgeschäftes, etwa wenn dabei Gesetze übertreten werden.
  • bei einem Mangel in der Geschäftsfähigkeit, zum Beispiel wen die Willenserklärung von einem Geschäftsunfähigen abgegeben wird 
  • im Falle eines Mangels im Rechtsgeschäftlichen Willen etwa bei zum Scherz abgegebenen Willenserklärungen
  • schließlich noch bei einem Mangel in der Form, wenn Formvorschriften nicht eingehalten werden
Soviel heute. Weiter geht es im nächsten Blogeintrag mit dem Thema Kaufvertrag.