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Freitag, 17. Juni 2011

BWL V Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte sind ein wichtiges Gebiet für Kaufleute. In diesem Feld wird geklärt wie Geschäfte zwischen Rechtspersonen abgewickelt werden, was für Voraussetzungen dabei erfüllt sein müssen und was für Rechte und Pflichten die beteiligten Parteien haben. Ein Rechtsgeschäft kommt durch die gegenseitige Willenserklärung der beteiligten Parteien zustande. Das bedeutet, dass vor dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes die Beteiligten Ihre Zustimmung geben müssen, und das diese Zustimmung aus freien Stücken kommt. Diese Willenserklärung kann schriftlich, mündlich, oder wie im Supermarkt durch schlüssiges ( konkludentes )Handeln erfolgen.
Es gibt mehrere Arten von Rechtsgeschäften, nämlich einseitige Rechtsgeschäfte, für deren Rechtswirksamkeit die Zustimmung einer Person ausreicht und die mehrseitigen Rechtsgeschäfte. Bei ersterem gibt es wieder zwei Fälle, nämlich die der empfangsbedürftigen einseitigen Rechtsgeschäfte ( beispielsweise im Falle einer Kündigung ) und die nicht empfangsbedürftigen einseitigen Rechtsgeschäfte, deren Willenserklärung bereits mit der Abgabe rechtswirksam is ( etwa bei einem Testament ).
Bei mehrseitigen Rechtsgeschäften ist eine übereinstimmende Willenserklärung der beteiligten Parteien erforderlich. Die zuerst abgegebene Willenserklärung heißt Antrag, die folgende(n) Anname(n). Ist der Antrag angenommen, ist das Rechtsgeschäft abgeschlossen.
Mehrseitige Rechtsgeschäfte, bei denen sich nur ein Vertragspartner verpflichtet eine Leistung zu erbringen nennt man einseitig verpflichtend ( z.B.: eine Schenkung oder eine Abfindung ). Mehrseitige Rechtsgeschäfte bei denen sich alle beteiligten Parteien zur Leistungserbringung verpflichten ( Regelfall ) wie zum Beispiel Kauf- oder Mietverträge nennt man mehrseitig verpflichtend.

Donnerstag, 16. Juni 2011

BWL IV Beschränkte Geschäftsfähigkeit II

Zurück zum Punkt beschränkte Geschäftsfähigkeit. Stehengeblieben war ich bei den Ausnahmefällen, in denen Willenserklärungen von beschränkt geschäftsfähigen Gültigkeit haben. Nach dem Taschengeldparagraphen geht es nun weiter mit dem Fall, wenn der Beschränkt geschäftsfähige ein eigenes Erwerbsgeschäft betreibt. In diesem Fall ist er für alle Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit diesem stehen voll geschäftsfähig ( sog. Handelsmündigkeit ). Allerdings ist für das Betreiben des Erwerbsgeschäftes die Zustimmung des gesetzlichen Vormunds und eines Vormundschaftsgerichtes erforderlich.
Der letze Fall bezieht sich auf die Erwerbstätigkeit eines beschränkt geschäftsfähigen. Er ist für alle Rechtsgeschäfte bezüglich des Arbeits bzw. Dienstverhältnisses voll geschäftsfähig. D.h. Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung etc. sind Rechte und Pflichten an die er genau so gebunden ist wie jede andere natürliche geschäftsfähige Person. Das Ausbildungsverhältnis allerdings benötigt eine Willenserklärung des gesetzlichen Vormunds.

Weiter geht es mit der Unbeschränkten Geschaftsfähigkeit, die die Rechte und Pflichten einer unbeschränkt geschäftsfähigen Person regelt. Hierzu gehören alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ihre Willenserklärungen sind vollständig wirksam.

Rechtsgeschäfte regeln Rechtsbeziehungen zwischen Rechtsobjekten. Sie kommen durch die Abgabe einer beidseitigen Willenserklärung zustande. Diese Willenserklärung kann mündlich, schriftlich oder durch sogenanntes schlüssiges Handeln gegeben werden.
Es gibt zwei Arten von Rechtsgeschäften. Die einseitigen und die mehrseitigen Rechtsgeschäfte. Aber dazu wieder mehr im nächsten Blogeintrag.

Mittwoch, 15. Juni 2011

BWL Rechtsgrundlagen III

Weiter geht es mit der Rechtsfähigkeit einer Person. Eine rechtsfähige Person kann Träger von im öffentlichen Recht festgelegten rechten und Pflichten sein. Die Rechtsfähigkeit von natürlicen Personen beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Bei Juristischen Personden beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das entsprechende Register und die damit verbundene staatliche Verleihung der Rechte. Die Rechtsfähigkeit endet mit der Löschung aus dem Register.

Die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen oder jurstischen Person behandelt die Fähigkeit dieser rechtsgeschäfliche Willenderklärungen abzugeben ( dazu später mehr ) oder entgegenzunehmen. Die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt mit den vollendeten 17 Lebensjahr. Jüngere, geistig Behinderte oder entmündigte Personen  sind geschäftsunfähig. Für geschäftsunfähige gilt: Ihre Willenserklärung ist nichtig.
Als beschränkt geschäftsfähig gilt, wer zwischen 7 und 18 Jahre alt ist oder jemand, der wegen Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht oder Verschwendungssucht entmündigt wurde. Ihre Willenserklärungen bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. fehlt diese Zustimmung, soist die Willenserklärung dieser Person bis zur nachträglichen Genehmigung schwebend unwirksam. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen die Willenserklärung beschränkt Geschäftsfähiger trotzdem gültig ist. Nähmlich wenn dem beschränkt geschäftsfähigen ausschließlich ein rechtlicher Vorteil erwächst ( etwa bei einer Schenkung ), dann wenn das Rechtsgeschäft mit Mitteln abgewickelt wird, die dem beschränkt Geschäftsfähigen vom gesetzlichen Vertreter zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurde (der sogenannte Taschengeldparagraph).

( Morgen mehr )

Dienstag, 14. Juni 2011

BWL Rechtsgrundlagen Teil2

Als nächstes möchte ich mich den Rechtsquellen zuwenden. Diese Sind Gesetze, die vom Parlament beschlossen werden, Rechtsverordnungen, welche in Behörden und Ministerien beschlossen werden. Diese Ermächtigung gilt, um das Parlament zu entlasten. Beispiele für diese Verordnungen sind die AO, oder die Straßenverkehrsordnung. Desweiteren gibt es noch die Satzungen in denen Städte und Gemeinden die sie direkt betreffenden Angelegenheiten regeln können. Hierzu gehören die Regelung z.B.: die Müllabfuhr, wie bebaut wird uvm.

Nun zu den am Umgang Beteiligten Rechtssubjekten. Das sind juristische Personen, die Rechte und Pflichen haben und natürliche Personen, die den Menschen im Staat entsprechen.
Juristische Personen sind rechtliche Gebilde ( zum Beispiel Vermögensmassen oder Personenvereinigungen ) die von der Rechtsverordnung wie menschen behandelt werden, allerdings keine sind. Juristische Personen können Eigentum erwerben und klagen oder selbst verklagt werden.Ihre Rechte werden von den zuständigen Perosnen ( etwa Mitarbeiter wie Vorstände ) wahrgenommen.

Es gibt verschiedene Arten von juristischen Personen. Da wären Körperschaften ( z.B.: Vereine ), Anstalten ( Rundfunkanstalten oder Universitäten ), Stiftungen, Juristische Personen des öffentlichen Rechts ( Gemeinden, Kirchen, Rundfunkanstalten und auch die IHK sowie Sparkassen ).
Juristische Personen des privaten rechts sind Vereine, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und privatrechtliche Stiftungen.

Weiter geht es mit Rechtsobjekten im nächsten Blog.