Seiten

Dienstag, 5. Juli 2011

Pflichten und Rechte

Pflichten des Käufers beim zweiseitigen Handelskauf sind die Prüfpflicht und die Rügepflicht. Bei der Prüfpflicht ist der Käufer verpflichtet, bei der Lieferung unverzüglich eine Eingangskontrolle vorzunehmen. Schäden an der
Verpackung der Ware oder eine Abweichung der Liefermenge sind auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Frachtführer unterschreiben zu lassen. Anschließend ist unverzüglich eine Kontrolle des Inhaltes durchzuführen. Die Rügepflicht veranlasst den Käufer Mängel in der Lieferung unverzüglich zu melden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, allerdings nur innerhalb der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist zu melden. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Erfolgt die Rüge nicht oder nicht fristgerecht, verliert der Käufer die Rechte aus der mangelhaften Lieferung. Wird zuviel geliefert ist die zuviel gelieferte Menge zu bezahlen. Mangelhafte Lieferungen sind vollständig zu bezahlen.

Beim bürgerlichen Kauf gibt es einige Unterschiede zu beachten. Im Falle einer Mehrlieferung muss nur die bestellte Menge bezahlt werden. Prüfung und Rüge muss nicht unverzüglich erfolgen und bei einer Mehrlieferung ist keine Mängelrüge erforderlich.

Das Nachbesserungsrecht steht dem Verkäufer bei einem Mangel zu. Dieser hat zwei mal die Möglichkeit innerhalb einer Frist den Mangel zu beheben. Allerdings hat der Käufer unter Umständen einen Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen