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Freitag, 1. Juli 2011

BWL VIII Kaufvertragsarten

Als nächstes kommen die Kaufvertragsarten dran. Hier wären der einstige Handelskauf zu nennen, bei dem ein Geschäftspartner den Kauf zu geschäftlichen Zwecken abschließt. Hier gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dann ist da noch der zweiseitige Handelskauf, bei dem beide Vertragspartner Kaufleute sind. Beide Vertragspartner schließen den Kaufvertrag zu geschäftlichen Zwecken ab. Hier gelten die selben Bestimmungen wie beim einseitigen Handelskauf. Nichtkaufleute oder Käufe für nicht geschäftliche Zwecke sind Bürgerliche Käufe.

Käufe Unterscheiden nach Beschaffenheit, Güte und Art:
der Stückkauf auch Spezieskauf ist ein Kauf einer Bestimmten Sache, die allein Bestandteil des Vertrages ist.
Der Gattungskauf bezieht sich auf Kaufgegenstände, die der Gattung nach bestimmt sind. Diese Waren sind durch gemeinschaftliche Merkmale  gekennzeichnet.
Beim Kauf nach Besicht wird der Kaufgegenstand vom Käufer vor Vertragsabschluss besichtigt und geprüft.
Der Kauf nach Probe ist ein endgültiger Kauf mit der Absicht, bei Zufriedenheit eine größere Bestellung
folgen zu lassen.

Beim Kauf in Bausch und Bogen (en bloc, telquel, Ramschkauf) wird die Ware zu einem Pauschalpreis gekauft ohne dass der Verkäufer eine besondere Qualitätszusicherung für einzelne Teile gibt.

Käufe Unterscheiden nach Lieferzeit:
Beim Sofortkauf hat die Lieferung unmittelbar nach der Bestellung zu erfolgen.
Terminkäufe richten sich nach einem vorher festgelegten Datum.
Ein Fixkauf muss genau an, oder bis zu einem festgelegten Datum erfolgen.

Dann noch der Kauf auf Abruf, bei dem Innerhalb einer festgelegten Frist der Zeitpunkt der Lieferung (auch Teillieferung) im Ermessen des Käufers liegt und der Teillieferungskauf wo die Lieferung in Teilmengen als Kauf auf Abruf, Terminkauf, Fixkauf, oder Kauf gegen Andienung (Verkäufer bietet Teillieferung an) erfolgt.

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