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Mittwoch, 6. Juli 2011

Nacherfüllung und Wandlung

Beim einseitigen Handelskauf hat der Verkäufer, wie bereits in diesem Weblog erwähnt nach einer mangelhaften Lieferung zwei mal das Recht auf Nachbesserung. Das heißt er bekommt zwei mal die Gelegenheit seiner Gewährleistungspflicht nachzukommen. Stellt der Käufer einen Sachmangel an der gekauften Ware fest, so muss er diesen Mangel umgehend ( beim beidseitigen Handelkauf sofort ) an den Verkäufer weiterleiten. Dieser kann nun eine angemessene Frist angeben um den Mangel zu beheben. Trotzdem stellt dieser Sachverhalt eine objektive Pflichtverletzung nach § 280 dar.
Nach der ersten Nachbesserung beginnt der Prozeß der Auslieferung, Prüfung und Mängelanzeige erneut.
Unter Umständen besteht allerdings neben dem Anspruch auch Leidtung auch eine Anspruch auf Schandenersatz. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer trotz Leistungsmöglichkeit nach Eintreten der Fälligkeit nicht leistet, bei der Aufforderung zu Leistung nicht leistet, er die Leistung verweigert oder wenn dem Käufer ein Verzögerungsschaden entsteht. Hierbei spricht man von einen bereits eingetretenen, durch potentielle Nacherfüllung nicht mehr behebbaren Schaden.  Es gibt noch weitere Fälle für den Schadenersatz neben der Leistung, allerdings haben diese nicht direkt mit dem Recht auf Nachbesserung zu tun.
Schließlich gibt es noch Schadenersatz statt der Leistung.
Um dieses Thema werde ich mich ausführlicher in meinem nächsten Blogeintrag kümmern.

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