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Donnerstag, 30. Juni 2011

Der Kaufvertrag II

Freizeichnung

Der Anbieter kann die Bindung an sein Angebot durch eine oder mehrere Freizeichnungsklauseln einschränken oder ausschließen. Mögliche Freizeichnugen sind die Mengenfreizeichnung, bei der sich der Verkäufer zwar an den Preis, allerdings nicht an die Menge zu halten braucht. ein typisches beispiel ist die Klausel "solange der Vorrat reicht". Ist die Menge aufgebraucht hat der Käufer keinen Anspruch auf Fortsetzung des Angebotes.
Seltener sieht man die Preisfreiezichnung, bei der sich der Verkäufer nicht an einen vorgefassten Preis halten muss. Schließlich die komplette freizeichnung angeführt unter der Klausel " sine obligo" ( = Ohne Verpflichtung ), bei der sich der Verkäufer an keinerlei Vorgaben zu halten braucht ( bald Standard für Apple Produkte).

Nun zum Erlöschen der Bindung.
  • Die Bindung an das Angebot erlischt, wenn es abgelehnt, geändert oder nicht rechtzeitig angenommen wird
  • Eine Annahme zu geänderten Bedingungen gilt als Ablehnung des Angebotes verbunden mit einem neuen Antrag
  • Eine verspätete Annahme des Angebotes gilt als neuer Antrag, der wiederum angenommen werden muss
Widerruf des Angebotes
Da das Angebot erst bei Zugang wirksam wird, ist der Widerruf vor oder spätestens
gleichzeitig mit dem Eintreffen des Angebotes beim Käufer möglich. Mit dem Widerruf
erlischt die Bindung.

Zuletzt noch die Pflichten der Käufer und Verkäufer:
Käufer müssen rechtzeitig zahlen und den Kaufgegenstand annehmen. Verkäufer müssen rechtzeitig und mängelfrei liefern, das Eigentum auf den Käufer übertragen und am schwierigsten, den Kaufpreis entgegennehmen.

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