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Freitag, 17. Juni 2011

BWL V Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte sind ein wichtiges Gebiet für Kaufleute. In diesem Feld wird geklärt wie Geschäfte zwischen Rechtspersonen abgewickelt werden, was für Voraussetzungen dabei erfüllt sein müssen und was für Rechte und Pflichten die beteiligten Parteien haben. Ein Rechtsgeschäft kommt durch die gegenseitige Willenserklärung der beteiligten Parteien zustande. Das bedeutet, dass vor dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes die Beteiligten Ihre Zustimmung geben müssen, und das diese Zustimmung aus freien Stücken kommt. Diese Willenserklärung kann schriftlich, mündlich, oder wie im Supermarkt durch schlüssiges ( konkludentes )Handeln erfolgen.
Es gibt mehrere Arten von Rechtsgeschäften, nämlich einseitige Rechtsgeschäfte, für deren Rechtswirksamkeit die Zustimmung einer Person ausreicht und die mehrseitigen Rechtsgeschäfte. Bei ersterem gibt es wieder zwei Fälle, nämlich die der empfangsbedürftigen einseitigen Rechtsgeschäfte ( beispielsweise im Falle einer Kündigung ) und die nicht empfangsbedürftigen einseitigen Rechtsgeschäfte, deren Willenserklärung bereits mit der Abgabe rechtswirksam is ( etwa bei einem Testament ).
Bei mehrseitigen Rechtsgeschäften ist eine übereinstimmende Willenserklärung der beteiligten Parteien erforderlich. Die zuerst abgegebene Willenserklärung heißt Antrag, die folgende(n) Anname(n). Ist der Antrag angenommen, ist das Rechtsgeschäft abgeschlossen.
Mehrseitige Rechtsgeschäfte, bei denen sich nur ein Vertragspartner verpflichtet eine Leistung zu erbringen nennt man einseitig verpflichtend ( z.B.: eine Schenkung oder eine Abfindung ). Mehrseitige Rechtsgeschäfte bei denen sich alle beteiligten Parteien zur Leistungserbringung verpflichten ( Regelfall ) wie zum Beispiel Kauf- oder Mietverträge nennt man mehrseitig verpflichtend.

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