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Donnerstag, 16. Juni 2011

BWL IV Beschränkte Geschäftsfähigkeit II

Zurück zum Punkt beschränkte Geschäftsfähigkeit. Stehengeblieben war ich bei den Ausnahmefällen, in denen Willenserklärungen von beschränkt geschäftsfähigen Gültigkeit haben. Nach dem Taschengeldparagraphen geht es nun weiter mit dem Fall, wenn der Beschränkt geschäftsfähige ein eigenes Erwerbsgeschäft betreibt. In diesem Fall ist er für alle Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit diesem stehen voll geschäftsfähig ( sog. Handelsmündigkeit ). Allerdings ist für das Betreiben des Erwerbsgeschäftes die Zustimmung des gesetzlichen Vormunds und eines Vormundschaftsgerichtes erforderlich.
Der letze Fall bezieht sich auf die Erwerbstätigkeit eines beschränkt geschäftsfähigen. Er ist für alle Rechtsgeschäfte bezüglich des Arbeits bzw. Dienstverhältnisses voll geschäftsfähig. D.h. Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung etc. sind Rechte und Pflichten an die er genau so gebunden ist wie jede andere natürliche geschäftsfähige Person. Das Ausbildungsverhältnis allerdings benötigt eine Willenserklärung des gesetzlichen Vormunds.

Weiter geht es mit der Unbeschränkten Geschaftsfähigkeit, die die Rechte und Pflichten einer unbeschränkt geschäftsfähigen Person regelt. Hierzu gehören alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ihre Willenserklärungen sind vollständig wirksam.

Rechtsgeschäfte regeln Rechtsbeziehungen zwischen Rechtsobjekten. Sie kommen durch die Abgabe einer beidseitigen Willenserklärung zustande. Diese Willenserklärung kann mündlich, schriftlich oder durch sogenanntes schlüssiges Handeln gegeben werden.
Es gibt zwei Arten von Rechtsgeschäften. Die einseitigen und die mehrseitigen Rechtsgeschäfte. Aber dazu wieder mehr im nächsten Blogeintrag.

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