Seiten

Montag, 20. Juni 2011

BWL VI

Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäfte und Nichtigkeit von Rechtsgeschäften


"Mit dem Vertragsabschluss verpflichten sich die Vertragsparteien, die im Vertrag festgehaltenen
Leistungen zu erbringen (Verpflichtungsgeschäft). Es entsteht ein Schuldverhältnis."

"Erbringen die Vertragsparteien ihre vertraglichen Leistungen, spricht man von einem
Erfüllungsgeschäft. Mit der Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis"

Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es von Beginn an ungültig war. Dies löst keine Rechtsfolgen aus. Nun zu einer Aufzählung der Fälle, bei denen Rechtsgeschäfte ungültig sein können. Hier sind vier Fälle ( Mängel des Rechtsgeschäftes )  zu unterscheiden:

  • ein Mangel im Inhalt des Rechtsgeschäftes, etwa wenn dabei Gesetze übertreten werden.
  • bei einem Mangel in der Geschäftsfähigkeit, zum Beispiel wen die Willenserklärung von einem Geschäftsunfähigen abgegeben wird 
  • im Falle eines Mangels im Rechtsgeschäftlichen Willen etwa bei zum Scherz abgegebenen Willenserklärungen
  • schließlich noch bei einem Mangel in der Form, wenn Formvorschriften nicht eingehalten werden
Soviel heute. Weiter geht es im nächsten Blogeintrag mit dem Thema Kaufvertrag.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen