Seiten

Mittwoch, 15. Juni 2011

BWL Rechtsgrundlagen III

Weiter geht es mit der Rechtsfähigkeit einer Person. Eine rechtsfähige Person kann Träger von im öffentlichen Recht festgelegten rechten und Pflichten sein. Die Rechtsfähigkeit von natürlicen Personen beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Bei Juristischen Personden beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das entsprechende Register und die damit verbundene staatliche Verleihung der Rechte. Die Rechtsfähigkeit endet mit der Löschung aus dem Register.

Die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen oder jurstischen Person behandelt die Fähigkeit dieser rechtsgeschäfliche Willenderklärungen abzugeben ( dazu später mehr ) oder entgegenzunehmen. Die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt mit den vollendeten 17 Lebensjahr. Jüngere, geistig Behinderte oder entmündigte Personen  sind geschäftsunfähig. Für geschäftsunfähige gilt: Ihre Willenserklärung ist nichtig.
Als beschränkt geschäftsfähig gilt, wer zwischen 7 und 18 Jahre alt ist oder jemand, der wegen Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht oder Verschwendungssucht entmündigt wurde. Ihre Willenserklärungen bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. fehlt diese Zustimmung, soist die Willenserklärung dieser Person bis zur nachträglichen Genehmigung schwebend unwirksam. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen die Willenserklärung beschränkt Geschäftsfähiger trotzdem gültig ist. Nähmlich wenn dem beschränkt geschäftsfähigen ausschließlich ein rechtlicher Vorteil erwächst ( etwa bei einer Schenkung ), dann wenn das Rechtsgeschäft mit Mitteln abgewickelt wird, die dem beschränkt Geschäftsfähigen vom gesetzlichen Vertreter zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurde (der sogenannte Taschengeldparagraph).

( Morgen mehr )

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen