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Mittwoch, 20. Juli 2011

Der Tarifvertrag

Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen Tarifparteien. Diese sind auf der Arbeitgeberseite entweder die Arbeitgeber eines Betriebes oder ein Zusammenschluss von Arbeitgebern ein sogenannter Arbeitgeberverband. Auf Arbeitnehmerseite steht die Gewerkschaft oder eine Vereinigung von Arbeitnehmern. Diese müssen in der Lage sein Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben um diese zu Verhandlungen zu bewegen. Die Voraussetzung für Tariffähigkeit ist, das innerhalb des Bündnisses Gegnerfreiheit und Gegnerunabhängikeit herrscht. Gegnerfrei ist eine Organisation genau dann, wenn keine finanzielle oder personelle Abhängigkeit von den sozialen Gegenspielern ( den entsprechenden Arbeitgebern ) besteht.

Nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen das Recht, zum Zwecke der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu gründen oder ihnen beizutreten. Entsprechende Bündnisse von Arbeitnehmern nennt man Gewerkschaften, solche von Arbeitgebern Arbeitgeberverbände. Diese beiden Parteien handeln dann die Arbeitsbedingungen aus, welche Vertraglich festgehalten werden. Dies geschieht ohne Vorgaben des Staates. Man spricht hierbei von Tarifautonomie.

Grund für die Schaffung des Tarifrechtes ist die Schaffung eines Machtausgleiches zugunsten des schwächeren Vertragspartners, des Arbeitnehmers.

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